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§ 13 ErbStG,MItnutzung durch Gäste,Familienheim

Ein Mandant erbte zusammen mit seiner Schwester von seiner Mutter eine Wohnung in München mit einem Verkehrswert von ca. 4 MioEuro. Während seine Schwester auf das Erbe der Wohnung Erbschaftsteuer zahlte, wählte der Mandant die Option, selbst zeitnah in die Wohnung einzuziehen und vermied dadurch die Versteuerung. Die Erbengemeinschaft ist hinsichtlich der Wohnung nicht auseinandergesetzt, während alle anderen Vermögenswerte aufgeteilt wurden. Die Schwester hat einen Schlüssel zur Wohnung und nutzt diese nur manchmal, indem sie nach Absprache mit dem Bruder (Mandant) Gäste beherbergt. Der Mandant trägt alle anfallenden laufenden und auch Instandhaltungskosten. Die Vergleichsmiete für die Wohnung beträgt bis zu 10.000 Euro kalt im Monat. Meine Frage: Besteht für den Mandanten das Risiko, durch die geduldete Nutzung des halben Wohnungsanteils der Schwester zur Schenkungsteuer herangezogen zu werden?
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