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Grundbesitzbewertung,Niedrigerer gemeiner Wert,§ 198 BewG

Das FA hat im Rahmen einer Erbschaft ein Reihenhaus durch die gesonderte Feststellung des Grundbesitzes bewertet und zwar mit 303 T€. Dagegen hat SK Einspruch eingelegt mit der Begründung, dieser festgesetzte Verkehrswert sei nicht markt- und sachgerecht. Grundstücksgröße 354 qm, 85 qm Wohnfläche, Bj 1961, RND 20 J., qm-Preis Boden 360 Euro. Das Gebäude ist baufällig, es wurden vom Erblasser keine Modernisierungsmaßnahmen u. auch keine Erhaltungsmaßnahmen vorgenommen. Nur das aller nötigste wurde repariert. Der Erbe lässt das Gebäude nunmehr für rd. 220 T€ renovieren. Es ist für ihn nicht einzusehen, wie das FA einen Wert iHv 303 T€ ermittelt, wobei die "Bruchbude" mit rd 220 T€ komplett saniert werden muss. SK hat kein eigenes Gutachten erstellen lassen. 1. Wie ist die Rechtslage 2. Mit welcher Begründung etc. kann der Einspruch erfolgreich sein?
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