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§ 7 Abs. 8 ErbStG,Einlage in eine Kapitalgesellschaft,Beteiligungskongruenz

A + B sind zu jeweils 50 % an der AB GmbH beteiligt, Verkehrswert der 50 % Anteile jeweils 500.000 €. A + B sind auch zu jeweils 50 % an der xy Holding GmbH beteiligt. Da die AB GmbH zurzeit die xy Holding GmbH quasi finanziert und die xy Holding GmbH nicht in der Lage ist, die gewährten Darlehen zurückzuzahlen, soll nunmehr eine Organschaft mit Ergebnisabführungsvertrag zwischen der AB GmbH (Organgesellschaft) und der xy Holding GmbH (Organträger) gebildet werden. Hierzu soll die xy Holding GmbH zu 100 % an der AB GmbH beteiligt werden. Die Anteile von A + B an der AB GmbH sollen zu einem Kaufpreis in Höhe von jeweils 12.500 € an die xy Holding GmbH veräußert werden. Fällt bei der geplanten Höhe des Kaufpreises Schenkungsteuer an? A + B sind nicht miteinander verwandt.
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