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Nacherbschaft,Freibetrag § 16 ErbStG

Die Eheleute H (Ehefrau verstorben am 15.03.2020, Ehemann verstorben am 09.04.2021) haben mit gemeinschaftlichen Testament vom 17.11.1998 sowie Ergänzung vom 19.06.2015 verfügt: „Die im gemeinschaftlichen Testament vom 17.11.1998 eingesetzten Schlusserben beschweren wir mit folgendem Vermächtnis: „Unsere Enkelkinder Stefan und Tina erhalten je hälftig unsere erworbenen Wertpapiere.““ Somit wurden die Wertpapiere nicht nur von dem Ehemann an die Enkelkinder vererbt, sondern auch von seiner Ehefrau. Daher ist unseres Erachtens zweimal der Freibetrag von 200.000,- Euro zu gewähren. Nach Abzug dieser Freibeträge beträgt der steuerpflichtige Erwerb 0,- Euro, und es fällt keine Erbschaftsteuer an. Das Finanzamt folgt dieser Auffassung nicht. Das Finanzamt begründet wie folgt: „Lt. o. g. Testament wurde die am 15.03.2020 Verstorbene zunächst allein von ihrem Ehemann beerbt. Zu diesem Zeitpunkt ist das Vermögen der Erblasserin allein auf den Ehemann übergegangen (auch ihr Anteil der Tafel-/Wertpapiere). Der Ehemann ist insoweit Vollerbe und kann über das Vermögen des Erstverstorbenen beliebig verfügen. Kinder der Eheleute erben das, was nach dem Erbfall des Letztversterbenden noch vorhanden ist. Das Vermögen (ehemals beider Elternteile) geht hierbei gebündelt über. Die Schlusserben müssen den Nachlass als vom letztversterbenden Ehegatten stammend versteuern, obwohl ein Teil des Vermögens vom erstversterbenden Ehegatten stammt. Der Freibetrag i. S. d § 16 ErbStG kann dabei nur einmal geltend gemacht werden.“ Unseres Erachtens haben die Eheleute jedoch gemeinschaftlich zu Lebzeiten verfügt, dass die Tafel-/Wertpapiere nach dem Tode des Letztversterbenden an die Enkelkinder übergehen. Der Freibetrag müsste also zweimal geltend gemacht werden. Fällt Ihres Erachtens Erbschaftsteuer an?
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