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Polen,Erbschaftsteuer

Wir betreuen einen Mandanten (A), der als deutscher Staatsangehöriger seit einigen Jahren in Polen lebt. Er hat nun von seiner Tante, welche bislang in Köln wohnhaft war und im Dez. 2022 verstarb, eine bislang selbstgenutzte Wohnung in einem Mehrfamilienhaus als Alleinerbe vermacht bekommen. Daneben überließ die Verstorbene dem A auch noch ca. 30 T€ als Bankguthaben. Nach meiner Auffassung ist A in Deutschland unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig, da die Erblasserin im Zeitpunkt des Todes als Inländerin im Sinne des § 2 Abs. 1 ErbStG zu qualifizieren war. Insofern ist sowohl der Grundstückserwerb als auch die Überlassung des Geldvermögens der deutschen ErbSt zu unterwerfen. Das Gleiche wird A aber wahrscheinlich auch in Polen passieren, weswegen hier grundsätzlich eine Doppelversteuerung droht. Nun habe ich gelesen, dass es zwischen Polen und Deutschland auf dem Gebiet der ErbSt kein DBA gibt (diese Steuerart wird auch nicht im ansonsten existenten DBA mit Polen aufgeführt). Fragen: 1. Welche Möglichkeit besteht, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden? 2. Kann A in einem der beiden Staaten vielleicht die ErbSt des anderen Staates anrechnen lassen? Wenn ja, bei welcher Erklärung wird die Steuer angerechnet – bei der in Deutschland oder bei der in Polen? 3. Kann die Steuer im Anrechnungsfall vollständig oder nur zum Teil angerechnet werden?
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