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Vermächtnis,Übernahme der Steuerschuld,§ 10 Abs. 2 ErbStG

Mandant V ist verstorben. Erben zu je 1/2 sind die Kinder T und S. Die Lebensgefährtin L erhält „100.000 Euro zuzüglich der darauf anfallenden Erbschaftsteuer“ als Vermächtnis. In der ErbSt-Erklärung der Kinder haben wir als Vermächtnis erfasst: 1) 100.000 € und 2) 24.000 € ((100 T€ ./. 20 T€) x 30 %). Der Erklärung ist das ErbSt-FA gefolgt. Für die Vermächtnisnehmerin hat das FA nun einen ErbSt-Bescheid erlassen mit einem Erwerb von 124.000 € und somit einer ErbSt i.H.v. 31.200 €. Jetzt müssten die Erben 31.200 € übernehmen. Dies erhöht letztendlich wieder das Vermächtnis und müsste mindernd in den ErbSt-Bescheiden erfasst werden. Die wechselseitige Beziehung wäre grds. endlos. Frage: Ist unsere Auffassung, dass der Erwerb von L 100.000 € beträgt und somit eine ErbSt von 24.000 € anfällt, zutreffend?
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