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Grundstück,Verwaltungsvermögen,Optionsverschonung

Sachverhalt: Mein Mandant B ist 100% Gesellschafter der A GmbH und der WZ GmbH & Co KG. Die Anteile der A-GmbH sind und bleiben Sonderbetriebsvermögen meines Mandanten. Die A GmbH (=kurz GmbH) und die WZ GmbH & Co KG (=kurz KG) bilden steuerliche eine Betriebsaufspaltung. Die GmbH betreibt einen Handel und nutzt dafür das Gebäude und den Grund u. Boden der KG. Mein Mandant möchte beide Gesellschaften auf seine Enkelkinder übertragen, da sein Sohn auf das Vermögen verzichtet, da er selbst bereits genug Vermögen hat. Da diese Übertragung von einer Steuerberatungsgesellschaft und nicht von mir als langjährigem Steuerberater durchgeführt wird, habe ich einige Unklarheiten, die ich gerne gelöst hätte. Hierzu sind noch folgende, nicht genau verständliche Vorbereitungen gemacht worden: 1. Die beiden privaten Wohnhäuser meines Mandanten, dass selbstgenutzte Einfamilienhaus sowie das im Eigentum meines Mandanten stehende Einfamilienhaus, das sein Sohn unentgeltlich nutzt sind in die KG eingelegt worden. Die Häuser und das Gebäude der KG liegen auf einer Parzelle. Es war unklar welcher Anteil den privaten Wohnhäusern zuzuordnen war 2. Eine meinem Mandanten privat gehörende Reithalle ist ebenfalls in die KG eingebracht worden. Auch hier war unklar, ob die Reithalle auf dem privaten Grundstücksteil stand oder auf dem ertragssteuerlichen Betriebsvermögen 3. Die Anteile an der A-GmbH bleiben im ertragsteuerlichen Sonderbetriebsvermögen meines Mandanten, sind also nicht in die KG eingebracht worden. Anteilseigner ist und bleibt mein Mandant B Fragen: 1. Die Anteile der GmbH sind nicht ins Eigentum der KG übergegangen und damit auch nicht steuerliches Betriebsvermögen der KG geworden. Die Übertragung in die KG wurde abgelehnt, da ausgesagt wurde, dass die Begünstigung für das Betriebsvermögen nicht gewährt werden kann, wenn die Vermietung der Gebäude an die GmbH erfolgt. Ist das richtig? Ich kenne eigentlich nur Fälle wo die GmbH-Anteile Eigentum der KG werden und anschließend die KG-Anteile übertragen werden und natürlich weiterhin das Gebäude der KG an die GmbH vermietet wird. 2. Nun soll nach neuerer Rechtsprechung, wohl aus meiner Sicht ein Urteil aus 2020, die Gefahr bestehen, dass die Verschonungsvergünstigungen im Ganzen entfallen, wenn man die 100%-Vergünstigung wähl, aber die Lohnsummen nicht auf die 100% Höhe bekommt. Hiernach soll die Vergünstigung insgesamt (sowohl die 100% Vergünstigung als auch die 85% Vergünstigung) entfallen. Besteht diese Gefahr und wäre dieses Problem bei einer Einbringung in die KG eventuell nicht aufgetreten? Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen.
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