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Anteilsbewertung,Vereinfachtes Ertragswertverfahren,§ 199 BewG

Person A ist zu 100 % an der B-GmbH beteiligt. Die Anteile befinden sich im Privatvermögen. Die Anteile an der B-GmbH möchte er auf die Stiftung übertragen, so dass die Stiftung als Holding fungiert. Für diese Zwecke muss der gemeine Wert der Anteile bestimmt werden. Dieser dürfte sich nach §§ 200 ff. BewG richten, da keine Vergleichspreise etc. vorhanden sind. Die Übertragung der Anteile an der GmbH soll im Juli 2023 finalisiert werden. Folgende Betriebsergebnisse i.S.v. § 202 BewG liegen vor: 2020: 80.000 € 2021: 82.000 € 2022: 815.000 € 01.01.2023–30.06.203: 378.000 € Gemäß § 201 Abs. 2 S. 1 BewG sind die Jahre 2020, 2021 und 2022 maßgebend für die Ermittlung des Durchschnittsertrags. Im vorliegenden Fall dürfte jedoch § 201 Abs. 2 S. 2 BewG maßgebend sein, denn das Halbjahr 2023 dürfte aufgrund der Ähnlichkeit zu 2022 von „Bedeutung sein“? (Frage 1) Für die Ermittlung des Jahresertrags unter Berücksichtigung der Sonderregelung des § 201 Abs. 2 S. 2 BewG muss das Halbjahresergebnis 2023 in Höhe von 378.000 € auf das gesamte Kalenderjahr hochgerechnet werden? (Frage 2) Darf das Jahr 2021 hinsichtlich des Durchschnittsertrags berücksichtigt werden, da das Jahresergebnis sehr stark abweicht? (Frage 3) Gemäß § 203 BewG beträgt der Kapitalisierungsfaktor 13,75. Wenn man die Werte der Jahres 2021, 2022 + Halbjahr 2023 berücksichtigt, ergibt sich ein Ertragswert von 7.576.250 € (13,75 x 551.000 €). Dieser „gemeine“ Wert ist am Markt jedoch nicht erzielbar, da hier ein Ingenieurbüro in der Rechtsform einer GmbH vorliegt, dessen Ertrag nahezu ausschließlich auf den Schultern des Inhabers lastet. Hat man dennoch einen Rechtsanspruch auf Bewertung mittels vereinfachten Ertragswertverfahrens? (Frage 4) Es ist ein hoher gemeiner Wert, wenn auch branchenunüblich gewünscht, da aufgrund der Optionsverschonung Schenkungsteuerfreiheit und ein hoher gemeiner Wert für die steuerfreie Übertragbarkeit der Finanzmittel (Verwaltungsvermögen) benötigt wird. Es wäre sehr nachteilhaft, wenn der Fiskus Abstand nimmt vom vereinfachten Ertragswertverfahren und stattdessen einen Gutachter beauftragt oder branchenübliche, nicht im BewG enthaltene Verfahren verwendet.
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