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Pflichtteil,Strafklausel,§ 2 Absatz 2 Nr. 4 ErbStG

Unser Mandant hat mit seiner Frau ein Berliner Testament gemacht. Die Ehefrau ist vor kurzer Zeit gestorben. In dem Testament wurde vereinbart, dass –  die Eheleute sich gegenseitig zu „alleinigen und ausschließlichen“ Vollerben einsetzen, – Schlusserben beim Tod des überlebenden Ehegatten die beiden Söhne sind. – Verlangt einer der Söhne auf den Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil, so sind er und seine Nachkommen von der Erbfolge auf Ableben des Längstlebenden ausgeschlossen. Nun möchte der Überlebende (Ehemann) aus steuerlichen Gründen gerne erreichen, dass die Söhne doch von der Mutter erben bzw. den Pflichtteil straflos bekommen. Der Anwalt schlägt folgende Formulierung vor: „Die Söhne haben zwar nicht den Pflichtteil gefordert (um nicht in die Ausschlussklausel beim zweiten Erbgang zu kommen), aber (Ehemann) hält es für angemessen, dass die gemeinsamen Söhne schon jetzt etwas aus dem Erlass der Ehefrau erhalten." Fragen: Kann dieses Vorgehen funktionieren? Ist hierfür eine steuerlich anzuerkennende Vorgehensweise möglich?
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