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Erbanfall Betriebsvermögen,Bewertung PersG,KapG,§ 199 BewG

Mandant A ist am 10.07.2022 gestorben. Er war an einer GbR (70 %) und an einer GmbH (30 %) beteiligt. Wirtschaftsjahr entspricht in beiden Fällen dem Kalenderjahr. Beide Beteiligungen gehen an den Alleinerben S. Wenn die Berechnung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt wird, können dann die Werte der letzten drei vollen Kalenderjahre (2019, 2020 und 2021) angesetzt werden? Bei Bewertung nach dem Substanzwertverfahren: Kann hilfsweise die Bilanz zum 31.12.2021 verwendet werden oder muss ein Zwischenabschluss zum Todestag erstellt werden?
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