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§ 29 ErbStG,Rückforderung

Ein Mandant hat per 1.1.2023 Anteile auf seine Söhne im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Er möchte nun im Nachgang noch Rückforderungsrechte mit seinen Söhnen vereinbaren (bei Insolvenz oder Tod eines Sohns). Die Söhne würden bei dieser Ergänzung auch mitwirken. Frage: Kann die nachträgliche Vereinbarung steuerlich wirksam abgeschlossen werden, so dass § 29 ErbStG angewendet werden kann?
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