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Rücktrittsrecht,Ausübung,Erblasserschuld

V ist am 02.07.2023 verstorben. Seiner Mutter M hatte ihm mit notariellem Schenkungsvertrag im Jahr 2003 ein bebautes und unbelastetes Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge geschenkt und sich den Nießbrauch an dem Objekt vorbehalten. In § 5 dieses Vertrages aus 2003 ist weiterhin eine Rückübertragungsklausel enthalten. Diese besagt, dass M das Grundstück zurückverlangen kann, wenn V vor ihr verstirbt. Die Rückübertragung muss binnen 2 Jahren nach dem Tode von V verlangt werden und hat für M unentgeltlich zu erfolgen. Eventuelle Lasten, die zum Rückübertragungszeitpunkt mit dem Grundstück verbunden sind, dürfen nicht mit rückübertragen werden. Der Rückübertragungsanspruch gilt zugunsten von M nur höchstpersönlich, er ist nicht übertragbar oder vererbbar. M war zum Zeitpunkt des Todes von V noch am Leben. Zum seinem Todeszeitpunkt war V unzweifelhaft nach wie vor Eigentümer des bebauten Grundstücks. Er hinterlässt weder eine Frau noch leibliche Nachkommen. Sein Nachlass geht zu gleichen Teilen an eine Erbengemeinschaft bestehend aus M und seiner Schwester S. M gedenkt nun, von ihrem Recht auf Rückübertragung des Grundstücks Gebrauch zu machen. Zu klären sind die erbschaftsteuerlichen Folgen des Rückübertragungsverlangens und der daraus resultierenden Verpflichtung auf Rückübertragung. 1) Gehört das bebaute Grundstück zur Erbmasse, auf die grundsätzlich Erbschaftsteuer zu zahlen ist, obwohl M die Rückübertragung erklären wird und insbesondere S durch die Erbschaft des Grundstücks letztlich nicht bereichert wird? 2) Kann die Rückübertragungsverpflichtung erbschaftsteuermindernd geltend gemacht werden, obwohl der Anspruch von M erst nach dem Todestag erhoben wird? 2) Lässt sich der Anspruch auf Rückübertragung durch Erklärung von M auf V's Todeszeitpunkt zurückbeziehen bzw. erklären, so dass das bebaute Grundstück gar nicht erst in die Erbmasse gelangt?
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