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§ 7 ErbStG,Kaufrechtsvermächtnis,§ 5 BewG

Die Erblasserin MK hat die Erben A, B, C, D, E, F zu je einem Sechstel. Gemäß Testament wurde dem Pflegekind I der Erblasserin MK im Wege des Vermächtnisses zu Lasten der o.g. Erben A, B, C, D, E, F das Recht eingeräumt, eine Eigentumswohnung zum Vorzugspreis von 50 % des Verkehrswerts zu erwerben. Hierzu hat die Vermächtnisnehmerin ab dem Erbfall 25 Jahre Zeit. Wenn innerhalb dieser 25 Jahre kein Kauf erfolgt, gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen. Dann erhält das Pflegekind I entweder den lebenslänglichen Nießbrauch an der genannten Wohnung oder einen Geldbetrag in Höhe von 50 % des Verkehrswerts. Aktuell vermietet die Erbengemeinschaft die Wohnung an das Pflegekind zu einem sehr niedrigen (von der Erblasserin MK festgelegten) monatlichen Mietpreis. Aufgrund der finanziellen Situation des Pflegekinds (Hartz-IV-Empfänger) ist mit der Ausübung der Kaufoption (die Höhe ist mangels vorliegenden aktuellen Gutachtens nichts bekannt) wohl aktuell nicht zu rechnen. Ob I zu einer frühzeitigen Ausschlagung des Vermächtnisses und dann zum Nießbrauch oder zur Ausgleichszahlung tendiert, ist ebenfalls nicht bekannt. Der steuerliche Nachlasswert (Grundbesitzwert) der Wohnung beläuft sich auf rund 87.000 €. Unsere Fragen hierzu: 1. Es dürfte zutreffend sein, dass die Erben A, B, C, D, E, F den Nachlasswert mit 87.000 € zu versteuern haben. 2. Ist es korrekt, da ja aktuell noch keine Entscheidung hinsichtlich der Kaufoption oder des Ausgleichsbetrags der I gefallen ist und wohl auch noch lange nicht fallen wird, den lebenslänglichen Nießbrauch (einziger bisher bekannter Wert) an der Wohnung als Nachlassverbindlichkeit bei den Erben A, B, C, D, E, F anzurechnen, da die Wohnung bis zur Ausübung des Wahlrechts nicht verkäuflich ist? 3. Das Pflegekind I muss unseres Erachtens erst mit Ausübung ihres Wahlrechts oder spätestens nach 25 Jahren die Erbschaft versteuern, da erst dann der Wert der Erbschaft vorliegt. Zutreffend? Oder muss schon heute eine Versteuerung stattfinden? 4. Der Nießbrauch berechnet sich nach der üblichen Miete (Jahresrohmiete) und nicht nach dem sehr niedrigen Mietpreis des Pflegekindes I. Zutreffend?
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