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Pflichtteil,Ergänzung,Berechnung

M war mit F verheiratet und aus der Ehe ging das einzige Kind K hervor. M starb vor einer Woche. M und F waren Eigentümer zu je 50 v.H. am gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus EFH, bevor M der F seine 50 v.H. im Jahr 2015 unentgeltlich überließ. Zum Zeitpunkt der Überlassung hatte das EFH einen gemeinen=steuerlichen Wert von 4 Mio Euro. Zum Zeitpunkt des Ablebens betrug der Wert des EFH 6 Mio Euro. M hinterließ auch ein Wertpapierdepot von 1 Mio Euro. M und F lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und haben ein gemeinschaftliches Berliner Testament, in dem sie sich zu Alleinerben einsetzten und K als Schlusserben. K lebt mit seiner Familie in Katar, wo er auch arbeitet. K frägt, ob er den Pflichtteil geltend machen kann und wie hoch dieser ist und welche Frist er dabei zu beachten hat. K erfuhr vom Ableben seines Vaters M vor einer Woche. Das Berliner Testament ist ihm auch bekannt. Kann K auch aus der Schenkung des M an F des hälftigen Miteigentums an dem EFH in 2015 den Pflichtteil geltend machen? Kann K den Pflichtteil der F (zinslos) stunden bis zu deren Ableben?
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