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Vorweggenommene Erbfolge,Kettenschenkung

Für Ihre Einschätzung zu folgendem Sachverhalt wären wir dankbar: Die Mutter M (natürliche Person) ist alleinige Eigentümerin eines Einfamilienhauses mit großzügigem Grundstück, welches das Familienheim der M und deren Ehemann E ist. Der Verkehrswert der Immobilie (steuerliches Sachwertverfahren) beträgt etwa 1,4 Mio. €. Das Ehepaar M und E haben drei erwachsene Kinder. Diese sollen später das gemeinsame Miteigentum am Familienheim erwerben. Jedoch wird keines der Kinder das Familienheim selbst bewohnen. Unsere Beratung bezieht sich auf eine möglichst steuerneutrale Übertragung des Familienheims an die erwachsenen Kinder. Dazu wird folgende Vorgehensweise von uns überlegt: Schritt 1: Die M überträgt an den E einen Miteigentumsanteil zu 50 %, um gegenüber den Kindern eine Vervielfältigung der Schenkungsteuerfreibeträge zu erreichen. Die Schenkung der M an E (im Wert von 50 % von 1,4 Mio. € = 700 T€) ist, da es sich um das gemeinsame Familienheim handelt, steuerbefreit gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG. Die persönlichen Steuerfreibeträge zwischen M und E werden davon nicht betroffen. Schritt 2: Der E und auch die M übertragen wenige Monate später (z. B. drei Monate) ihre Miteigentumsanteile an der Immobilie unter Vorbehalt eines Nießbrauchs- oder Wohnrechts gleichverteilt an die Kinder. Es stehen gegenüber den drei Kindern von jedem Elternteil drei Freibeträge zu je 400 T€ zur Verfügung, so dass die Übertragung der Immobilie auf die Kinder-Generation ohne Schenkungsteuer erfolgen kann. Gemäß der R E 13.3 Abs. 5 ErbStR besteht für die Steuerbefreiung in Schritt 1 beim Familienheim keine Behaltensfrist, so dass die Steuerbefreiung beibehalten werden kann. Eine schädliche Kettenschenkung kann trotz des kurzen Behaltenszeitraums von E nach unserer Auffassung dadurch vermieden werden, dass der Gegenstand der „Weiterschenkung“ nicht derselbe ist, den E von M erhalten hatte. Der E überträgt ja unter Vorbehalt eines Nießbrauchs- oder Wohnrechts, also zeigt sich eindeutig seine Inhaberschaft des wirtschaftlichen Eigentums am Schenkungsgegenstand. Unsere Fachfrage: 1. Wird von Ihrer Seite das beschriebene Vorgehen ebenfalls so gewertet wie beschrieben, bzw. sind Ihre Einschätzungen deckungsgleich mit unseren Wertungen? 2. Falls es sich zwischen Schritt 1 und 2 um eine zeitliche Komponente (Stichwort Schamfrist) dreht – wie lange sollte dieser zeitliche Abstand mindestens eingehalten werden von Schritt 1 zu Schritt 2?
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