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§ 7 Abs. 8 ErbStG,Zuwendung an eine Kapitalgesellschaft,§ 13a ErbStG

Es ist angedacht, dass Anteile, die V und S an einer M-GmbH haben, auf eine zweite N-GmbH übertragen werden sollen, an der bis dato nur V zu 100 % Gesellschafter ist. Beide, V und S, haben jeweils 33 % an der M-GmbH, und die restlichen 33 % hält die N-GmbH. Es ist angedacht, das V, nachdem diese Anteile übertragen worden sind, 50 % seiner Anteile an den S überträgt. Dieses dürfte keine Schenkungsteuer auslösen, da hier kein Verwaltungsvermögen vorliegt und die Verschonung somit komplett greift. Sehen Sie das auch so?
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