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§ 7 Abs. 8 ErbStG,disquotale Einlage

Gesellschafter C erwirbt 25,88% Gesellschaftsanteile an der G GmbH, an der zuvor bereits die Gesellschafter A und B beteiligt waren. Gleichzeitig erwirbt ein weiterer Gesellschafter D ebenfalls Anteile. (alle Gesellschafter sind GmbH´s) Es wird darüber hinaus vereinbart, dass C 100 TEUR in die freie Kapitalrücklage einstellt. D erbringt muss vertraglich vereinbart Dienstleistungen für die Gesellschaft. C hat aufgrund seiner Stimmrechte überall ein Veto und kann jeden Beschluss blockieren oder maßgeblich beeinflussen, dies gilt sowohl für Gewinnausschüttungen bzw. auch Ausschüttungen aller Art. (damit sollen auch die aus der Kapitalrücklage gemeint sein, was aber so nicht explizit im Beschluss steht) Ist damit eine Schenkung in Höhe von 74,12% verteilt auf die anderen Gesellschafter verwirklicht?` Würde das geheilt werden, wenn zusätzlich beschlossen wird, dass jeder Gesellschafter individuell über die geleistete Kapitalrücklage verfügen kann?
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