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§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG,Geschäftsführer,GmbH-Kaufpreis

Im Kern geht es um die Frage, wie weit Preisabschläge bei fremden Dritten üblich sind und nicht u.U. zu schenkungsteuerlichen Folgen führen. Es gibt eine GmbH mit einem Verkehrswert von 4 Mio. €. Diese GmbH eröffnet unter tatkräftiger Mitwirkung eines Geschäftsführers (natürliche Person) einen neuen Standort. In fünf Jahren wird der Verkehrswert der GmbH auf 6 Mio. € geschätzt. Dieser Geschäftsführer soll dann (also in fünf Jahren) zu 10 % an der GmbH beteiligt werden. Jetzt wendet er ein, dass die zukünftige Wertsteigerung (auch) auf seinem Arbeitseinsatz beruht. Daher soll jetzt eine Absichtserklärung über den Erwerb von 10 % der Anteile abgeschlossen werden. Jetzt schon festgelegter Kaufpreis für den 10%igen Erwerb in fünf Jahren – 400 T€ (10 % von dem derzeitigen Verkehrswert). 1. Ist die tatsächliche Durchführung (Verkauf zu 400 T€ in fünf Jahren) ohne die Annahme einer Schenkung möglich (der Geschäftsführer ist ein fremder Dritter, nicht verwandt mit dem derzeitgen Eigentümer)? 2. Ändert sich etwas an der Beurteilung, wenn in der Absichtserklärung ein Kaufpreis von 200 T€ festgelegt wird (ebenfalls für den Erwerb in fünf Jahren)? Gibt es Vorgaben/Richtlinien/Hinweise etc., wie weit ein Verkehrswert unterschritten werden darf, ohne dass das Rechtsgeschäft – Erwerb von 10 % der Anteile in fünf Jahren – gefährdet ist und evtl. schenkungsteuerliche Konsequenzen auftreten? 3. Nun der Extremfall: Was passiert in diesem Zusammenhang bei einem vereinbarten Kaufpreis von 1 € für den Erwerb von 10 % der GmbH-Anteile in fünf Jahren?
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