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Einbringung,§ 7 Abs. 8 ErbStG,Wertverschiebung

An einer GmbH ist zu je 50 % ein Ehepaar beteiligt. Die Ehefrau hat wiederum eine atypisch stille Beteiligung am (gesamten) Betrieb der GmbH iHv. 50 %. Diese atypisch stille Beteiligung soll nun durch Einbringung nach § 20 UmwStG zum Buchwert im Rahmen einer Kapitalerhöhung mit Sachagio in die Kapitalrücklage aufgelöst werden. Dabei werden die GmbH-Anteile durch die Ehefrau aus dem SBV nach TZ. 20.09 UmwStG-Erlass gem. Antrag unschädlich zum BW zurückbehalten. Ertragsteuerlich scheint alles zu passen. Aber nun kam die Frage auf, ob durch die Einbringung der 50 % an der atypischen Mitunternehmerschaft (also von 50 % des Geschäftsbetriebs) in die GmbH eine Wertsteigerung für den 50%-GmbH-Anteil des Ehemanns entsteht? Eventeull, weil er bisher nur 25 % indirekt Anteil am Geschäftsbetrieb hatte? Dann hätte die Ehefrau ja 75 % gehabt (Ehemann 50 % an GmbH, die GmbH hat aber nur 50 % Beteiligung an atypische Bet. – also 100 % der GmbH-Anteile haben nur 50 % am Geschäftsbetrieb)? Ist diese Denkweise korrekt?
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