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disquotale Gründung,§ 7 Abs. 8 ErbStG

Folgende Umstrukturierung beabsichtigen zwei von uns betreute GmbHs in Deutschland alsbald umzusetzen. Die Umsetzung soll möglichst rückwirkend zum 01.01.2023 erfolgen. Sachverhalt: Es bestehen zur Zeit zwei Gesellschaften jeweils in der Rechtsform einer GmbH (A-GmbH und B-GmbH). An der A-GmbH ist A zu 100 % beteiligt. An der B-GmbH ist B zu 100 % beteiligt. Angedacht ist nun, dass eine sog. „gemeinsame AB-Holding GmbH“ bestehend aus den Gesellschaftern der A-GmbH und der B-GmbH errichtet wird und die Gesellschafter A und B ihre jeweiligen 100-%-Beteiligungen an der A-GmbH und der B-GmbH in die gemeinsam zu gründende AB-Holding einbringen, so dass im Ergebnis die Gesellschafter A und B letztlich nur noch über die gemeinsame AB-Holding mittelbar an ihren Gesellschaften – dann zu je 50 % – beteiligt sind. Fragen: Gibt es steuerliche Restriktionen bezüglich der Wertverhältnisse? Oder wird die von den Gesellschaftern A und B festgelegte Parität von 50 : 50 an der AB-Holding seitens der Finanzverwaltung akzeptiert, auch wenn die Wertverhältnisse der A-GmbH von der B-GmbH abweichen und andersherum? Es handelt sich um Vereinbarungen zwischen fremden Dritten und die Gesellschafter A und B versprechen sich hieraus Synergieeffekte etc. Mit anderen Worten wird die Umstrukturierung von § 7 Abs. 8 ErbStG erfasst und erfolgt somit eine Schenkung durch die Erhöhung des Werts der Anteile desjenigen Gesellschafters, dessen Anteile an der A- bzw. B-GmbH weniger wert sind (R E 7.5 Abs. 10 ErbStR)?
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