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§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG,§ 3 Abs. 1 ErbStG,§ 10 Abs. 5 ErbStG,Wert der Bereicherung bei Berücksichtigung von Vermächtnissen

Meine Mandantin Frau K möchte im Fall ihres Todes ihrer Enkelin M das Einfamilienhaus (Wert 500.000 €) zukommen lassen. Laut Testament (Vorurkunde) ist im Fall ihres Todes ihr Sohn Herr R (Vater von M) Alleinerbe. Diese Vorurkunde wird dahin geändert, dass die Enkelin M mit Grundbesitzerwerbsvermächtnis einen Herausgabeanspruch über dieses Einfamilienhaus an ihren Vater hat. M wird eine Abfindung mit 345.000 € an ihren Vater zahlen. Der Grundbesitz ist mit Verbindlichkeiten/Grundschulen in Höhe von 150.000 € belastet. Diese Verbindlichkeiten werden ebenfalls von M übernommen. Meine Frage lautet: Nach meiner Einschätzung ergibt sich folgender Erwerb für den Vater R im Todesfall Wert des EFH 500.000  abzüglich Schulden 150.000 € ----------------------- 350.000 € abzüglich Vermächtnis an Tochter M – 350.000 € zuzüglich Abfindungszahlung 345.000 € steuerpflichtiger Erwerb 345.000 € Nach meiner Einschätzung ergibt sich folgender Erwerb für die Tochter M im Todesfall Wert des EFH 500.000 € abzüglich Schulden 150.000 € ----------------------- 350.000 € Freibetrag 200.000 € steuerpflichtiger Erwerb M 150.000 € Bitte korrigieren Sie mich, wenn Sie es anders sehen.
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