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Familienheim,Aufgabe Selbstnutzung,Anwartschaftsrecht für Dritte

Die Ehegatten A – Ehemann – und B – Ehefrau – waren verheiratet im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Beim Tod der Ehefrau im März 2018 wurde per Feststellung des Nachlassgerichts mittels Erbschein A (Ehemann) alleiniger beschränkter Vorerbe und die leibliche Tochter der Ehegatten Nacherbin. Mitvererbt wurde das im bürgerlichen Eigentum der Ehefrau stehende Einfamilienhaus, das bisher den Ehegatten als Familienwohnheim diente. Der Ehemann A nutzte das Objekt nach Erwerb durch Todes wegen weiterhin zur Selbstnutzung. Am 19. August 2019 übertrug der Ehemann das vorgenannte Familienwohnheim unentgeltlich auf seine Tochter unter lebenslänglichem Nießbrauchsvorbehalt. Am 28. August 2019 ist der Ehemann A verstorben. Im Grundbuch wurde der Übergang des Eigentums – 1. Abteilung – sowie das Nießbrauchsrecht – 2. Abteilung – am 05.09.2019 umgeschrieben/eingetragen. Das zuständige Erbschaftsteuer-Finanzamt versagt die Erbschaftsteuerbefreiung gem. § 13 (1) Nr. 4b S. 5 ErbStG. Durch die Übergabe unter Nießbrauchsvorbehalt sei eine schädliche Verwendung – keine zehn  Jahre zur Selbstnutzung – erfolgt. Der BFH hat mit Urteil II R 38/16 vom 11.07.2019 einen solchen Fall entschieden. Er ging aber dabei immer vom Verlust des bürgerlichen Rechts – Eigentum – aus. Dies war nachweislich vor Auflassung im Grundbuch, so dass zum Todestag 28.08.2019 der Ehemann A noch bürgerlicher Eigentümer war. Der Tod des Erwerbers stellt für die Steuerbefreiung nach § 13 (1) Nr. 4b ErbStG kein schädliches Ereignis dar.
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