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GmbH Anteile,Bewertung,Unternehmerlohn

Unser Mandant hat eine GmbH-Beteiligung auf seinen Sohn übertragen. Diese GmbH hat 3 Geschäftsführer. Nur ein Geschäftsführer hat ein Gehalt erhalten. An die beiden anderen Geschäftsführer ist kein Gehalt gezahlt worden, da diese über die Gewinnausschüttung ihre Vergütung erhalten. Wie ermittelt sich nun der angemessene Unternehmerlohn gem. § 202 BewG, wenn nur 1 Geschäftsführer ein Gehalt erhalten hat? Lt. Aussage des Finanzamtes erfolgt keine Kürzung mehr um einen weiteren Unternehmerlohn für die beiden anderen Geschäftsführer, wenn bereits im Betriebsergebnis ein Unternehmerlohn enthalten ist. Dieser ist dann für die Ermittlung im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens maßgebend. Wir haben auch für die beiden anderen Geschäftsführer einen fiktiven Unternehmerlohn angesetzt, den das Finanzamt nicht anerkennt. Die Angemessenheit haben wir insgesamt nach den Maßstäben beurteilt, die bei der verdeckten Gewinnausschüttung Anwendung findet. Uns irritiert die Aussage des Finanzamtes, dass eine Korrektur um den angemessenen Unternehmerlohn entfällt, wenn bereits ein Unternehmerlohn im Betriebsergebnis erfasst ist, unabhängig davon, ob dieser angemessen ist. Hier bitten wir um Ihre Beurteilung.
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