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mehrere Betriebe,Optionsverschonung,Regelverschonung

Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge hat mein Mandant bzw. beabsichtigt mein Mandant, zwei wirtschaftliche Einheiten an seine Kinder und Ehefrau zu übertragen. Bei einer wirtschaftlichen Einheit handelt es sich um eine GmbH & Co. KG mit dem Unternehmenszweck eines Maschinenbauunternehmens. Bei der anderen wirtschaftlichen Einheit handelt es sich um eine GmbH & Co. KG mit dem Unternehmenszweck der Vermietung von Wohnungen. Der Wohnungsbestand umfasst mehr als 300 Wohnungen und einen nachgewiesenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zur Verwaltung dieses Wohnungsbestandes. In der wirtschaftlichen Einheit Maschinenbauunternehmen wurden die Gesellschaftsanteile bereits zum 30.12.2022 und NUR an die Kinder übertragen. In der wirtschaftlichen Einheit Wohnungsunternehmen sollen die Gesellschaftsanteile zum 30.12.2023 zur Hälfte an die Ehefrau und zur anderen Hälfte an die Kinder übertragen werden. Es wird von meinem Mandanten angestrebt, für die jeweilige wirtschaftliche Einheit einen Antrag auf Vollverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG zu stellen. In der wirtschaftlichen Einheit Wohnungsunternehmen besteht kein schädliches Verwaltungsvermögen. In der wirtschaftlichen Einheit Maschinenbauunternehmen besteht schädliches Verwaltungsvermögen. Nach unserer Bewertung wird jedoch die Quote von 20 % mit einer Quote von 19 % nicht überschritten. Das schädliche Verwaltungsvermögen umfasst ein an fremde Dritte im Wege eines Erbbaurechts verpachtetes Grundstück. Folgt das Finanzamt unserem Bewertungsansatz, ist die Vollverschonung zu gewähren. Folgt das Finanzamt unserem Bewertungsansatz nicht und kommt zu einem höheren Wert, könnte die Quote von 20 % überschritten werden und der Antrag auf Vollverschonung abgelehnt werden. Unsere Fragen an Sie sind, basierend auf dem BFH-Urteil vom 26.07.2022, II R 25/20 und der R E 13a21 Abs. 1 S. 1 ErbStR 2019: 1.) Besteht die Gefahr, dass die Übertragung der beiden wirtschaftlichen Einheiten zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst wird? Die wirtschaftlichen Einheiten werden zwar getrennt und im zeitlichen Abstand übertragen, aber im Rahmen einer einheitlichen Planung zur vorweggenommenen Erbfolge. Folgefrage: Falls diese Gefahr besteht, in welchem zeitlichen Abstand wäre die zweite Übertragung zu vollziehen, ohne dass es zu einer solchen Zusammenfassung käme? 2.) Besteht die Gefahr, dass bei einer Überschreitung der 20%-Quote für die wirtschaftliche Einheit Maschinenbauunternehmen auch die Regelverschonung i.H.v. 85 % außer Ansatz bleibt, § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG, wenn der Antrag auf Vollverschonung i.H.v. 100 % mit der Abgabe der Schenkungssteuererklärung gestellt wird? Das Finanzamt stellte nach Abgabe der Schenkungssteuererklärung die Frage an meine Mandantin, ob diese nicht den Antrag auf Vollverschonung stellen möchte. Auf meine telefonische Nachfrage beim Finanzamt „warum?“, erhielt ich die telefonische Antwort, dass dies verwaltungstechnisch einfacher wäre. Würde der Antrag auf Vollverschonung nicht gestellt werden, müsste das Finanzamt einen Steuerbescheid auf Basis der 85%-Regelung stellen und die entsprechende Schenkungsteuer festsetzen. Würde dann anschließend der Antrag auf Vollverschonung gestellt, weil im Steuerbescheid ersichtlich ist, dass das Finanzamt unserem Bewertungsansatz folgte, und die 20%-Quote nicht überschritten wurde, müsste ein neuer Steuerbescheid erlassen werden. Die zu viel bezahlte Schenkungsteuer müsste dann erstattet werden. 3.) Falls die Antwort zur Frage 2.) lauten würde „Ja, bei Überschreitung der 20%-Quote gibt es keinen automatischen Rückfall auf die Regelverschonung, und die Regelverschonung wird zusätzlich auch nicht gewährt“, besteht dann die Gefahr, dass der Antrag auf Vollverschonung beim Wohnungsunternehmen ebenfalls abgelehnt wird und es auch hier keinen Rückfall auf die 85%-Regelverschonung geben wird, sondern sogar gar keine Verschonung gewährt wird?
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