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Übertragung Verwaltungsvermögen,Grundvermögen,Grunderwerbsteuer

Sehr geehrte Damen und Herren, die Eheleute V+M haben 3 Grundstücke. Eigentümer je 50/50. Diese 3 Grundstücke sind unterteilt in einen betrieblichen Teil (1 Grundstück) , der in einer GmbH & Co. KG bilanziert ist, deren beide Gesellschafter ebenfalls V (98%) + M (2%) sind (Einkünfte Anlage G). Ursprünglich war das betriebliche Grundstück in einer reinen KG erfasst und wurde an die GmbH des V vermietet, also bestand eine Betriebsaufspaltung. Dann ist V aus der GmbH ausgeschieden; und zur Vermeidung der Realisation der stillen Reserven wurde die KG in die heutige GmbH & Co. KG umgewandelt. Dann halten die Eheleute einen privaten Teil von Wohnungen (2 Grundstücke), die fremd vermietet sind, und für die V+M Vermietungseinkünfte (Anlage V) erzielen. Es liegt keine Eigennutzung vor. Der betriebliche Teil der Grundstücke, der in der GmbH & Co. KG aktiviert ist, wird vollumfänglich an das Unternehmen H der Tochter und deren Sohn (Enkel) verpachtet. Die drei Grundstücke (sowohl der betriebliche Bereich als auch die Wohnnutzung) sollen an die Tochter als auch deren 2 Kinder im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu je einem Drittel übertragen werden. Für diesen Übertrag gibt es folgende 2 Varianten: A Fortführung der bisherigen GmbH & Co. KG für den betrieblichen Bereich als GmbH & Co. KG mit den neuen 3 Gesellschaftern Tochter + Enkel 1 + Enkel 2. Und Fortführung der privaten Vermietung der Wohnnutzung als eine Immobilien-GbR mit den neuen 3 Gesellschaftern Tochter + Enkel 1 + Enkel 2. Damit kommt es nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven für den betrieblichen Bereich. Das wären rund 300 TEUR an Steuern bei dem Übergeber + nachfolgend die Schenkungssteuer. Und in der privaten Vermietung wird mit der „Fußstapfen-Theorie“ alles übernommen und fortgeführt. Damit keine einkommensteuerlichen Mehrbelastungen. Übertrag der privaten genutzten Immobilien (Wohnnutzung) nach dem schenkungssteuerlichen Grundstückswert. Übertrag des Unternehmens (sowohl der GmbH & Co. KG als auch der darin enthaltenen Haftungs GmbH) inkl. dem Wert der betrieblich genutzten Immobilien als Unternehmenswert. Hier gibt es jedoch nach unserer Auffassung keine Verschonungsmöglichkeit, da die Grundstücke als Verwaltungsvermögen zählen (wegen der kompletten Nutzung durch die Dritte H) und damit die 90% Grenze überschritten ist. Damit Ansatz zu 100% im Bereich der Erbschaft-/Schenkungsteuer (statt nur 15% bei Regelverschonung). Eine Betriebsaufspaltung ist ja nicht mehr vorliegend. B Entnahme der betrieblichen Grundstücke aus der GmbH & Co. KG. Aufdeckung der stillen Reserven mit den 300 TEUR Steuern. Liquidation der GmbH sowie der GmbH & Co. KG. Damit wären alle Grundstücke dann in der privaten Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen. Durch den hohen Entnahmegewinn entsprechende ESt-Mehrbelastung im Jahr der Entnahme zu Lasten von V+M. Im Bereich der Schenkungsteuer wären alle Immobilien mit dem Grundstückswert anzusetzen. Fazit: Die Variante A kommt zum Ansatz. Fragen: • Gibt es aus Ihrer Sicht noch eine andere Variante? Auch weil alle Beteiligten Familienmitglieder sind. • Ist unsere Annahme mit dem nicht begünstigten Verwaltungsvermögen so korrekt? • Kann man die Zuordnung des Verwaltungsvermögens umgehen? • Da kein Fall der Betriebsaufspaltung vorliegt und die Gesellschafterstellung nach dem Übertrag ändert, auch wenn der geschäftliche Betätigungswille gleich bleibt, liegt hier u.E. keine Ausnahme von der Zuordnung des Verwaltungsvermögens vor. Korrekt? • Sehen Sie einen besseren Ansatz? • Wenn die Grundstücks GmbH & Co. KG bestehen bleibt, nur die KG Anteile auf Tochter und die beiden Enkel übertragen werden: dann bleibt das Grundstück steuerlich verhaftet aufgrund der Rechtsform, auch wenn im Grundbuch die drei Gesellschafter gelistet sind und nicht die GmbH & Co. G, korrekt? Ist hier zu überlegen das Grundstück auf die Firma umzuschreiben, denn Grunderwerbsteuer würde ja nicht anfallen? Über Ihre Rückmeldung freuen wir uns. Mit freundlichen Grüßen Jacqueline Schmidt Tel. +49 721 9633-148
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