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Einfamilienhaus,Entkernung,BewG

Sehr geehrte Damen und Herren, Ein- und Zweifamilienhäuser werden für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach dem Sachwertverfahren bewertet. Dabei ist ein Faktor die Bruttogrundfläche des Gebäudes. Das zu bewertende Einfamilienhaus wurde vom Erblasser entkernt. Es ist objektiv unbewohnbar. Es ist technisch verbraucht. Die Bruttogrundfläche existiert aber, da die Außenmauern ja stehen. Nach § 190 Abs. 6 Satz 5 BewG sind für ein - noch nutzbares Gebäude - mindestens 30 % der Gesamtnutzungsdauer anzusetzen. Bitte, was mache ich für ein nicht nutzbares Gebäude ohne Abbruchverpflichtung?
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