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Abfindung,Ausschlagung,ErbStG § 3 Absatz 2

Sachverhalt Vater V (93 Jahre) und seine Ehefrau E (88 Jahre) sind verheiratet und leben im Güterstand der Gütergemeinschaft. Aus der Ehe sind drei Kinder K1, K2 und K3 hervorgegangen (alle volljährig). E verstirbt. Es liegt ein „Berliner Testament“ vor, wonach V zunächst alleiniger Erbe nach E werden soll. Das Vermögen der Eheleute stellt sich zum Todeszeitpunkt wie folgt dar: 1. Von V und E eigengenutztes Einfamilienhaus, Wert ca. 550.000 € 2. Kapitalvermögen (Aktiendepot, Festgeld etc.), Wert: ca. 750.000 € Auf Basis des Testaments würde V von seiner Frau E folgendes erben: 1. Von V und E eigengenutztes Einfamilienhaus, Wert ca. 275.000 € 2. Kapitalvermögen (Aktiendepot, Festgeld etc.), Wert: ca. 375.000 € Zur Nutzung der Freibeträge i.S.v. § 16 ErbStG durch die Kinder, soll durch V das Erbe gegen Abfindung ausgeschlagen werden. Folgende Fragen stellen sich: 1. Unterfällt die Abfindung dem Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG mit der Folge, dass der Freibetrag von 500.000 € durch V genutzt werden kann? 2. Kann die Höhe der Abfindung frei bestimmt werden oder gibt es gesetzliche Restriktionen? 3. Soweit V das Familienheim übernehmen soll, muss sich dann die Höhe der Abfindung auf den erbschaftsteuerlichen Wert (275.000 €) belaufen, da ihm insoweit ja die Gebäudehälfte seiner Frau übertragen wird?
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