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§ 5 ErbSG,Zugewinnausgleich,Steuerpflicht

Das Ehepaar, welches seit Eheschließung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, möchte sich Scheiden lassen. Das in der Ehe erworbene Vermögen liegt im wesentlichen bei der Ehefrau. Der Ehemann möchte auf den Zugewinn verzichten. Frage: 1. Wenn der Noch-Ehemann vor dem Scheidungstag notariell auf den Zugewinn verzichtet, ist dies a) eine Schenkung von der Ehefrau an den Ehemann? b) wenn a) mit ja beantwortet wurde, in welcher Höhe kann der Schenkungsteuerfreibetrag geltend gemacht werden und welche Steuerklasse ist anzuwenden? 2. Wenn der Noch-Ehemann nach dem Scheidungstag auf den Zugewinnausgleich verzichtet, gehen wir von einer Schenkung der Steuerklasse II aus, ist dies korrekt? 3. Liegt eine Schenkung vor, wenn der Noch-Ehemann den Zugewinnausgleich stillschweigend nicht einfordert? Wann ist dann der Zeitpunkt der Schenkung? 4. Sollten die Ehegatten vor dem Scheidungstag einen Ehevertrag schließen, in welchem rückwirkend zum Beginn der Ehezeit die Gütertrennung vereinbart wird, liegt in diesem Fall eine steuerpflichtige Schenkung vor?
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