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§§ 181,182 BewG,§ 198 Abs. 3 BewG,Ermittlung Bedarfswert

Wir haben folgenden Sachverhalt: Mandantin (50 % Erbin) hat von Ihrer Schwester geerbt. (Nichten erbten jeweils 25 %) Bei der Erbschaftssteuererklärung unsere Mandantin haben wir das Sachwertverfahren angewendet für die Ermittlung der Verkehrswert der veerbten Immobilie. Die Immobilie wurde jedoch ca. 6 Monate nach dem Ableben durch die Erben veräußert, zwar zu einem deutlich höheren Preis als es das Sachwertverfahren ergibt. Diesen Veräußerungspreis haben die 2 Nichten dem Finanzamt auch gemeldet und dementsprechend wurde dieser auch als Verkehrswert zugrunde gelegt. Gibt es hier eine Möglichkeit den niedrigeren Wert nach der Ermittlung durch das Sachwertverfahren anzusetzen oder muss zwingend der Verkaufspreis angesetzt werden?
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