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Wohnrecht,Berücksichtigung in der ErbSt

Unser Mandant möchte sein Zweifamilienhaus an den Sohn übergeben. Eine Wohnung wird von der Mutter des Übergebenden und eine Wohnung von ihm und seiner Familie bewohnt. Mit der Übertragung von der Mutter auf den Mandanten wurde bereits damals ein Wohnrecht für die Mutter eingetragen. Diese Last besteht weiterhin, und auch bei der Übergabe an den Sohn wird dieses Wohnrecht weiterbestehen. Der Übergebende (100 % Alleineigentum) möchte nun bei Übergabe ein Wohnrecht für sich und seine Ehefrau auf die zweite Wohnung eintragen lassen. Kann für das Wohnrecht als Gesamtnießbrauch eingetragen werden und somit der Ansatz des Längerlebenden erfolgen, oder tritt der Nießbrauch der Ehefrau erst aufschiebend bedingt ein? Falls der Übergebende vor seiner Ehefrau verstirbt, ist dann das Wohnrecht für die Ehefrau als Schenkung zu werten? Besteht grundsätzlich die Möglichkeit, im Rahmen der Schenkungsteuer zwei Wohnrechte geltend zu machen (für verschiedene Wohnungen)? Ist der Kapitalwert für das Wohnrecht der Mutter ebenfalls mit dem aktuellen Schenkungsdatum als Bewertungsstichtag anzusetzen und die „Rest-Lebensdauer“ ab dem jetzigen Schenkungsdatum zu berechnen? Sollte die Mutter in Kürze sterben, muss dann das in der Schenkungsteuer mindernde Wohnrecht neu berechnet werden, nur auf Antrag oder verpflichtend?
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