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Unbeschränkte Steuerpflicht vs. beschränkte Steuerpflicht,Freibeträge,§ 2 ErbStG

Mein Mandant, verheiratet, zwei Kinder, alle deutsche Staatsbürger, alle wohnhaft in Belgien (alle Grenzgänger), erstellt gerade sein Testament. Er hat in Deutschland ein Mehrfamilienhaus, in Belgien ein selbstgenutztes Einfamilienhaus und ein vermietetes Einfamilienhaus, arbeitet in Deutschland (keine öffentliche Kasse). Die Ehefrau hat keine Einkünfte. Die Einkommensteuererklärung wird in Deutschland abgegeben. Das Mehrfamilienhaus in Deutschland soll ein Kind erben, das andere Kind erhält das Einfamilienhaus in Belgien und nach dem Ableben der Ehefrau auch das elterliche Haus, alles unter Nießbrauchsvorbehalt für die Ehefrau. Es stellt sich nun die Frage, nach welchem Recht im Todesfall die Erbschaftsteuer erhoben wird. Mein Mandant bevorzugt die Versteuerung nach deutschem Recht, hat das auch in seinem in Deutschland erstellten Testament vermerken lassen. Aber ich finde im Erbschaftsteuergesetz kein Wahlrecht. Andererseits müsste es das für EU-Bürger nicht geben? Sollte Belgien als Wohnsitzstaat sowohl des Erblassers als auch der Erben das Besteuerungsrecht zustehen (wahrscheinlich ohne das inländische Grundvermögen, das nach dt. Recht versteuert werden müsste), stellt sich die Frage, was passieren würde, wenn der Erblasser einen Zweitwohnsitz in Deutschland hätte? (Diesen Fall hatte ich vor ca. 15 Jahren, damals war die Übertragung inländischer Immobilien an in den Niederlanden lebenden Kindern daher nach deutschem Erbschaftssteuerrecht unter Ausnutzung der Freibeträge nach § 16 ErbStG möglich).
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