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junge Finanzmittel,junges Verwaltungsvermögen,Investitionsplan

Sachverhalt: Eine originär gewerblich tätige GmbH & Co KG besitzt neben dem ausschließlich betrieblich genutzten Grundvermögen auch Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke und Gebäude i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG. Der Alleingesellschafter der GmbH & Co KG beabsichtigt, die Anteile in den nächsten Jahren an seine beiden Söhne schenkweise zu übertragen. In Vorbereitung der Schenkung sollen zunächst die zum Verwaltungsvermögen der Gesellschaft gehörenden Grundstücke und Gebäude zum Verkehrswert an die Söhne veräußert werden. Mit dem Verkaufserlös sollen zum einen aktuelle Verbindlichkeiten der Gesellschaft getilgt werden, zum anderen sollen in den nächsten zwei bis drei Jahren Investitionen in weitere neue betrieblich genutzte Gebäude sowie Umbauten in bestehende Gebäude finanziert werden. Ein Investitionsplan besteht. Fragestellung: 1. Bei den jungen Finanzmitteln i.S.d § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG handelt es sich nicht um eine Bestands-, sondern um eine "Bewegungsgröße". Handelt es sich bei dem erzielten Verkaufserlös daher um „junge Finanzmittel“? 2. Handelt es sich bei dem erzielten Verkaufserlös um „junges Verwaltungsvermögen“? 3. Die nach Tilgung der Schulden verbleibenden Geschäftsguthaben (Verwaltungsvermögen gem. § 13b 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG) sollen im Rahmen des Investitionsplans verwendet werden. Soweit Verwaltungsvermögen für die Investition eingesetzt wird, dürfen diese Mittel bei der Berechnung der Verwaltungsvermögensquote abgezogen werden?
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