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unbenannte Zuwendung,Kettenschenkung

Sachverhalt: Die Ehefrau ist Eigentümerin eines selbstgenutzten Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung (fremdvermietet). Die Ehefrau hat den Grund und Boden in die Ehe eingebracht und der Ehemann hat als alleiniger Verdiener die Baukosten des Gebäudes bezahlt. Nachdem die Ehefrau die Hälfte des Grundstücks auf ihre Tochter unter Nießbrauchvorbehalt übertragen hat, möchte sie nun die andere Hälfte auf ihren Mann im Wege einer Schenkung übertragen. Anschließend soll der Ehemann seine Hälfte auf die gemeinsame Tochter unentgeltlich übertragen. Fragen: 1. Besteht die Gefahr einer Kettenschenkung, wenn die einzelnen Übertragungen (Ehefrau/Ehemann, Ehemann/Tochter) bei einem Notar am selben Tag in zwei voneinander unabhängigen Urkunden erfolgen? Wie kann eine Kettenschenkung vermieden werden (z. B. durch zwei Urkunden, keine Weitergabeverpflichtung in der ersten Urkunde etc.)? Gibt es hierzu gesicherte Rechtsprechung? 2. Könnte man das Problem der Kettenschenkung umgehen, indem der Ehemann – er hat ja nachweislich die Baukosten von seinem Gehalt bezahlt – diese Zahlungen als Gegenleistung mit der Übertragung des hälftigen Grundstücksanteils aufrechnet und es folglich zu einem entgeltlichen Vorgang kommt mit der Konsequenz, dass sich bei der Weitergabe (Schenkung) an die Tochter eine Kettenschenkung nicht ergibt? Oder müsste man die Bezahlung der Baukosten durch den Ehemann als ehebedingte unbenannte Zuwendung im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft sehen, so dass eine Aufrechnung erst gar nicht möglich ist und das Problem der Kettenschenkung verbleibt?
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