Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Steuerklasse,Freibetrag

Ehefrau hat ein Kind mit in die Ehe gebracht. Der Ehemann hat keine eigenen Abkömmlinge und die Ehegatten haben kein gemeinsames Kind. Die Ehefrau verstarb und der Ehemann wurde zum Vormund des Kindes bestellt. Der Ehemann hat nach dem Tode der Ehefrau das Kind adoptiert. Im Beschluss des Amtsgerichts wird dazu u.a. ausgeführt: "Das Kind wird damit das Kind des Annehmenden und die Rechtsbeziehungen zu den bisherigen Eltern des Kindes und deren Verwandten endet von Gesetzes wegen." Als Folge des Todes der Mutter/Ehefrau hat das Kind hat damit nicht die Stellung nach § 1754 I BGB als gemeinschaftliches Kind der Ehegatten erlangt, sondern die Folgen ergeben sich nach § 1754 II und III BGB. Nunmehr überlegen die Eltern der verstorbenen Ehefrau das Grundvermögen auf das Kind und den Ehemann (Schwiegersohn) zu übertragen. Ist die Annahme richtig, dass § 15 II Nr. 2 AO dazu führt, dass für die Beziehung zwischen den Großeltern der verstorbenen Mutter/Ehefrau und dem nunmehr vom Ehemann adoptierten Kind die Steuerklasse I (§ 15 I Nr. 3 ErbStG) anwendbar ist und dem Kind ein Freibetrag nach § 16 I Nr. 2 ErbStG in Höhe von 400.000 EUR zusteht? Ist weiterhin die Annahme richtig, dass der Ehemann über den Tod der Ehefrau hinaus nach gegenüber den Schwiegereltern unter § 15 Abs.1 II Nr. 5 ErbStG fällt?
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen