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§ 151 Abs. 1 Nr. 4 BewG,vermögensverwaltende KG

Mein Mandant hat die Anteile an gewerblich nicht tätigen KG an seine Kinder unentgeltlich übertragen. Die Anteile werden im Privatvermögen gehalten. Jetzt muss eine gesonderte Feststellung nach § 151 Abs. 1 Nr. 4 BewG erfolgen. In der Bilanz der KG sind im Wesentlichen vier Positionen enthalten: Grundstück, Forderungen gegen Gesellschafter, EK und Verbindlichkeiten Kreditinstitut. Meine Frage: Muss die Forderung gegen Gesellschafter bei der Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden berücksichtigt werden? Wäre es im Erbfall anders?
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