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§ 13a ErbStG,Gewinnausschüttung,Behaltensfrist

Mein Mandant S ist der 100% ige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Im Jahr 2016 hat S von seinem Vater V 100% der Gesellschaftsanteile übertragen bekommen, diese werden im Rahmen einer Betriebsaufspaltung in einem Einzelunternehmen gehalten, welches auch zu 100% übertragen wurde. Bei der Berechnung der Schenkungssteuer wurde der Verschonungsabschlag gem § 13a I ErbStG beantragt und bewilligt. Nach Ablauf von 5 Jahren wird jetzt überprüft ob die Voraussetzungen alle erfüllt wurden. Meine Fragen dazu: Es soll der Gewinn angegeben werden.: Ist dies der steuerliche Gewinn ohne außerbilanziellen Hinzurechnungen, Kürzungen sowohl vom Einzelunternehmen als auch von der GmbH? Beim Einzelunternehmen wurde in 3 Jahren ein Verlust erzielt, wird dieser mit dem Gewinn der GmbH addiert? Im Jahr 2018 erfolgte eine Ausschüttung der GmbH an Einzelunternehmen, diese Ausschüttung wurde dann an Gesellschafter ausgezahlt. Die Auszahlung dieser Ausschüttung rechne ich als Entnahme. Ist der Gewinn im Einzelunternehmen im Jahr 2018 der auf der Ausschüttung basiert als Gewinn bei der Ermittlung i.S. des § 13 a ErbStG zu berücksichtigen?
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