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Substanzwert,earn-out

Sachverhalt A ist zu 100% an der A-GmbH beteiligt. A verschenkt diese Beteiligung zum 31.12.2018 an B. Die A-GmbH ist wiederum zu 24,00 Prozent an der C-GmbH beteiligt. Die Beteiligung an der C-GmbH wurde am 1.09.2018 und damit innerhalb von einem Jahr vor dem Bewertungszeitpunkt erworben. Der Kaufvertrag enthält betreffend den Kaufpreis die folgende Regelung: Basiskaufpreis 6.000.000,00 zusätzlicher Kaufpreis (a) 1.000.000,00, wenn EBIT des Geschäftsjahrs 2018 mindestens 1.000.000,00 (b) weitere 1.500.000,00, a. wenn EBIT des Geschäftsjahrs 2019 mindestens 2.000.000,00 (c) weitere 1.500.000,00, a. wenn EBIT des Geschäftsjahrs 2020 mindestens 3.000.000,00 (d) weitere 4.000.000,00 (abzgl. unter a. bis c. gezahlter Beträge) a. wenn EBIT des Geschäftsjahrs 2018,2019,2020 mindestens 6.000.000,00 (e) weitere 1.000.000,00 a. wenn EBIT des Geschäftsjahrs 2018,2019,2020 insgesamt mindestens 8.000.000,00 Frage: Lässt sich der gemeine Wert der C-GmbH im Sinne des § 11 BewG zum 31.12.2018 und damit ein Vergleichswert gemäß § 11 Abs. 2 BewG aus den Regelungen im Kaufvertrag (Basiskaufpreis + zusätzlicher Kaufpreis) ableiten? Unsere Einschätzung: Wir haben erhebliche Zweifel, dass diese Regelung im Kaufvertrag geeignet ist einen Vergleichswert zum 31.12.2018 abzubilden, weil die dargestellte Regelung mit dem Basiskaufpreis immer den Willen der Vertragsparteien zum Ausdruck bringt, dass der Basiskaufpreis nicht dem Kaufpreis zum 31.12.2018 entsprechen soll. Der Kaufpreis soll vielmehr erst mit in der Zukunft liegenden Faktoren konkretisiert werden. Da eine Bewertung aber stichtagsbezogen und damit zum 31.12.2018 zu erfolgen hat müssten die wertbildenden Faktoren abschließend zum Stichtag vorliegen. Die oben dargestellten Faktoren (a. bis e) liegen zum 31.12.2018 aber gerade nicht vor. Damit widerspricht nach unserer Einschätzung diese Kaufpreisregelung der Stichtagsbetrachtung nach dem Bewertungsgesetz. Eine Reduzierung auf den Basiskaufpreis ist nach unserer Einschätzung nicht möglich, weil der Basiskaufpreis nicht ohne die anderen Regelungen vereinbart worden wäre. Demnach hätte eine Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren zu erfolgen. Wie ist der Vergleichswert zu ermitteln, falls unsere Auffassung nicht zutreffen sollte? Welche Geschäftsjahre sind einzubeziehen?
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