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Betriebsvermögen,Überentnahmen,Eigenkapital

M hat im Jahr 2019 Anteile an einer gewerblichen GmbH & Co. KG geschenkt bekommen und ist seither Kommanditist der Gesellschaft. Gewinne und Verluste der Gesellschaft wurden seither auf das jeweilige Verrechnungskonto der Gesellschafter gebucht (somit kein Eigenkapital mehr). Die Konten im Eigenkapital (Feste Einlage, Gewinnrücklagen) sind seit der Schenkung unverändert geblieben. Das Verrechnungskonto der einzelnen Gesellschafter ist verzinslich. M hat seit seinem Eintritt in die Gesellschaft im Jahr 2019 Liquidität für Steuerzahlungen, privaten Lebensunterhalt und Investition in sein Sonderbetriebsvermögen benötigt. Diese Auszahlungen wurden ebenfalls über das Verrechnungskonto gebucht, welches somit als Forderung der Gesellschaft gegenüber M in der Bilanz ausgewiesen wird. Sind diese Auszahlungen bei der Ermittlung der Überentnahmen zu berücksichtigen, oder kann nicht vielmehr begründet werden, dass insoweit keine Entnahmen stattgefunden haben, nachdem diese Zahlungen als Verbindlichkeit des Gesellschafters gegenüber seiner Gesellschaft zu behandeln sind?
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