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Pflichtteil,Nachlassverbindlichkeit,Verjährung

Der Vater des Mandanten ist im Jahr 2000 verstorben. Die Eltern hatten ein Berliner Testament mit dem sie sich gegenseitig zu Erben eingesetzt hatten und den Sohn als Schlusserben. Eine Erbschaftssteuererklärung nach dem Tod des Vaters wurde vom Finanzamt nicht angefordert obwohl es Kenntnis vom Erbfall hatte. Der Sohn hat im Jahr 2003 gegenüber der Mutter mündlich seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht; beide hatten sich darüber verständigt, dass der Sohn den Pflichtteil geltend macht, die Zahlung des Pflichtteils aber bis zum Tod der Mutter gestundet werden sollte. Anfang des Jahres 2022 verfassten Sohn und Mutter ein Schriftstück, mit dem sie die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Sohn im Jahr 2003 (31.10.2003) schriftlich bestätigten und dieses Dokument beide unterschrieben. In diesem Dokument war die Stundungsabrede zwischen Mutter und Sohn ausdrücklich festgehalten. Am 30.06.2022 verstarb die Mutter. Im Rahmen der Erbschaftssteuererklärung hat der Sohn den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit zum Abzug gebracht. Das Finanzamt will diese Nachlassverbindlichkeit nicht anerkennen. Nach unserem Dafürhalten ist aber das Dokument über die Bescheinigung der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs im Jahr 2022 der Nachweis, dass der Pflichtteil wirksam geltend gemacht wurde und daher als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen ist. Wie beurteilen Sie den Fall? Nach meinem Dafürhalten wäre der hier sogar eine Nachlassverbindlichkeit entstanden, wenn der Sohn den Pflichtteil erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im Jahr 2004 geltend gemacht und die Mutter auf die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB verzichtet und dies schriftlich bestätigt hätte. Vielen Dank für Ihre Stellungnahme Mit freundlichen Grüßen Kerstin Greupner-Drews
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