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Zugewinngemeinschaft,Modifizierung,Schenkung

Die Eheleute A und J sind seit 1999 verheiratet. A ist 51 Jahre alt, J ist 56 Jahre alt. Bisher gab es keinen Ehevertrag, daher gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Nun soll ein Ehevertrag geschlossen werden. Dabei soll der Güterstand der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich beibehalten, aber mit Modifikationen versehen werden. Zwischen A und J sollen vereinbart werden, dass bei Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Aufhebung die Vermögenswerte im Zusammenhang mit der B-GmbH als ausgleichsfreies Vermögen behandelt werden und kein Zugewinnausgleich stattfindet. Das betrifft die Beteiligungen selbst (A = 10 %, J = 51 %) inkl. Wertsteigerungen und -minderungen im Verlauf der Ehe sowie auch die mit der Beteiligung im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten (Js Verbindlichkeit gegenüber B-GmbH beträgt 500.000,00 EUR). Im Falle einer Scheidung verpflichtet sich J, als Ausgleich zu der o.g. Regelung eine lebenslange Abfindungszahlung an A zu leisten. Der monatliche Zahlungsbetrag soll dann 1.250,00 EUR betragen. Außerdem ist er an den Verbrauchpreisindex gekoppelt. Das Vermögen der Unternehmensgruppe der B-GmbH beläuft sich laut J auf ca. 2.900.000,00 EUR (Immobilien, Wertpapiere, Cash, Edelmetalle), entspricht ungefähr dem Substanzwert. Nicht gesondert bewertet ist dabei aber die 100%ige Beteiligung der B-GmbH an der D-GmbH. Während die B-GmbH nur vermögensverwaltend tätig ist, führt die D-GmbH ein operatives Geschäft mit einem durchschnittlichen Gewinn vor Steuern innerhalb der letzten drei Jahre von ca. 770.000,00 EUR. Fragen 1. Ergibt sich allgemein durch den Verzicht von A auf einen Teil des ihr im Falle einer Scheidung zustehenden Zugewinnausgleichs ein schenkungssteuerpflichtiger Tatbestand? 2. Wie hoch ist der schenkungssteuerpflichtige Wert, und wie ist er zu ermitteln?
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