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Erbauseinandersetzung,§ 13a ErbStG

Mein verwitweter Mandant ist am 19.07.2020 verstorben. Laut notariellem Testament von 30.10.2018 sind seine vier Kinder (zwei Söhne und zwei Töchter) Erben zu gleichen Anteilen. Im Nachlass waren u.a. enthalten – 100 % GmbH-Anteile, – Grundvermögen und – Sonstiges. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung vom 07.01.2021 wurde Folgendes geregelt: Die beiden Söhne erhalten jeweils 50 % der GmbH-Anteile und die beiden Töchter das Grundvermögen und Sonstiges. Die GmbH-Anteile wurden damals mit 1 Mio. € bewertet und zugrunde gelegt. Nun hat das Finanzamt die GmbH-Anteile nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren mit 2,1 Mio. € gesondert festgestellt. Das Erbschaftsteuer-FA schreibt nun Folgendes: Der festgestellte Wert für die GmbH ist doppelt so hoch wie der bisher erklärte und in der Erbauseinandersetzung zugrunde gelegte Wert. Dadurch ergibt sich keine den Erbquoten entsprechende Verteilung des Vermögens mehr. Für die Töchter ergibt sich eine höhere Steuer (147.405 €). Grund dafür ist, dass wegen der Weitergabe des begünstigen Vermögens durch die Erbauseinandersetzung keine Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG mehr gewährt werden kann. Ich weise dazu auf RE 13a.11 Erbschaftsteuerhandbuch hin. Anschließend stellt sich noch die Frage, ob durch die Erbauseinandersetzung wegen des höheren festgestellten Werts der GmbH Schenkungen der Schwestern an die Brüder durch Weitergabe der GmbH-Anteile vorliegen. Diese wären nicht nach § 13a ErbStG begünstigt, weil die Anteile der Töchter genau 25 % betrugen und nicht mehr als 25 % (§ 13a Abs. 3 Satz 12 ErbStG). Die Söhne haben 379.164 € zu viel und die Töchter 758.328 € zu wenig erhalten. Ist die Rechtsauffassung korrekt? Wie könnte man den Wert der GmbH-Anteile mindern? Wäre z.B. ein betriebswirtschaftliches Gutachten nach IDW S1 sinnvoll und wird für steuerliche Zwecke anerkannt?
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