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Erbauseinandersetzung,Pflichtteilsverzicht

Sehr geehrte Damen und Herren, anbei erhalten Sie unsere Sachverhaltsdarstellung mit der Bitte um Würdigung. Sachverhaltsdarstellung: Mit Vertrag vom 07.12.2015 überließen Eheleute an Ihren Sohn Grundbesitz in Form von Wohnungseigentum in Pasing. Die Zuwendung erfolgt als Schenkung ohne weitere Gegenleistungen. Hinsichtlich der Schenkung wurde im Vertrag das Folgende aufgenommen: Anrechnung, Ausgleichung „Der Erwerber hat sich den Wert der heutigen Zuwendung auf seine Pflichtteilsansprüche nach den Veräußerern anrechnen zu lassen. Die Anrechnung hat dabei so zu erfolgen, dass Sie zunächst voll beim Pflichtteil nach dem Erstversterbenden erfolgt und ein etwa verbleibender Rest sodann beim Pflichtteil nach dem Längerlebenden zu verrechnen ist. Eine Ausgleichung nach §§ 2050 ff. BGB soll nicht erfolgen“ Gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht „Der Erwerber verzichtet hiermit für sich und seine Abkömmlinge gegenüber seinen Eltern auf alle Pflichtteils.- und Pflichtteilsergänzungsansprüche hinsichtlich des Wohnung- und Teileigentums in Fürstenfeldbruck. Die Eheleute nehmen hiermit diese gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzichte Ihres Sohnes an. Auf die rechtlichen Wirkungen eines gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzichts wurden die Vertragschließenden hingewiesen, insbesondere wurde darüber belehrt, dass ein Verzichtender aus dem Umstand der Überlassung keinerlei Pflichtteilsergänzungsansprüche mehr ableiten kann. Im Übrigen bleiben sowohl das Pflichtteilsrecht als auch das gesetzliche Erbrecht unberührt“ Am 6.11.2020 verstarb der Vater. Der Erblasser wurde von seinem Sohn und seiner Tochter zu je ½ - Anteil beerbt. Gleichzeitig liegt vom 19.10.2021 ein Erbauseinandersetzungs- und Überlassungsvertrag vor. Darin wird festgehalten, dass die Eheleute Eigentümer des Wohnungseigentums in Fürstenfeldbruck sind (siehe oben). Der Miteigentümer, d.h. der Vater, verstarb am 6.11.2020. Der Erblasser wurde von seinen Kinder zu je ½-Anteil beerbt. Darüber hinaus wurde im Vertrag vom 19.10.2021 das Folgende aufgenommen: „die Erbengemeinschaft bestehend aus Sohn und Tochter setzen sich dahingehend auseinander, dass die Tochter die Miteigentumsanteile am Wohnungseigentum zum Alleineigentum erhält und übernimmt“ Die Mutter überlässt ebenso Ihren Miteigentumsanteil am Wohnungseigentum in Fürstenfeldbruck an die Tochter zum Alleineigentum. Besitz, Nutzen und Lasten sind mit Wirkung ab dem 6.11.2020 auf den Erwerber übergegangen (d.h. Rückdatierung auf den Todestag des Vaters). Rechtsgrund der Auseinandersetzung „Mit Urkunde vom 7.12.2015 hat der Sohn bereits die Immobilie in Pasing von seinen Eltern unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erhalten. Ferner hat der Sohn in dieser Urkunde auf alle Pflichtteil- und Pflichtteilergänzungsansprüche an der übertragenen Immobile verzichtet. Es war von Anfang an beabsichtigt und Wille der Eltern und Kinder, dass die Immobilien so zwischen den Kindern aufgeteilt werden, wie es nach Vollzug der Urkunde vom 19.10.2021 der Fall ist. Derzeitige Situation: Es wurde eine Erbschaftsteuererklärung abgegeben, in welcher u.a. die Immobilie in Fürstenfeldbruck mit Ihrem Grundbesitzwert erfasst worden ist. Die Erbquote beträgt 50:50. Somit erfolgte eine Besteuerung der Wohnung in Fürstenfeldbruck sowohl für den Sohn als auch für die Tochter. Das Finanzamt hat eine Schenkung zwischen dem Bruder und der Schwester angenommen. Das Finanzamt bezieht sich auf die Urkunde vom 19.10.2021 (d.h. über die Wohnung in Fürstenfeldbruck). Danach wurde der Erblasser von seinem Sohn und der Tochter zu je ½ beerbt. Der Bruder hat keine Gegenleistung erhalten und die Tochter erhielt die Wohnung in Fürstenfeldbruck. Laut Mandant war Ziel der notarvertraglichen Regelungen (d.h. vom 7.12.2015 und 19.10.2021), dass keine Schenkung des Bruders an die Schwester stattfindet. Fragestellung: Kann der gegenständlich beschränkte Pflichtteilsverzicht die Verneinung einer Schenkung begründen (d.h. der vom Bruder an die Schwester)? Wie ist die Rückdatierung des Übergangs Besitz, Nutzen, Lasten auf den 6.11.2020 im Erbauseinandersetzungs- und Überlassungsvertrags vom 19.10.2021 zu interpretieren (Schenkung des Vaters und keine Berücksichtigung der Wohnung in der Erbschaftsteuererklärung)? War der Ansatz der Fürstenfeldbrucker Wohnung in der Erbschaftsteuererklärung, die zu einer Besteuerung sowohl bei Sohn als auch Tochter führt, korrekt? Oder muss hiergegen Einspruch eingelegt werden? Wie ist ein gegenständlich beschränkte Pflichtteilsverzicht für schenkungs.- bzw. erbschaftsteuerliche Zwecke zu deuten? Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Armin Wimmer
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