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Nießbrauchsrecht,Surrogat,§ 14 ErbStG

V hat seinen vier Kindern -zu gleichen Teilen- in 2020 -unentgeltlich im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge- drei Immobilien übertragen. Dabei hatte sich V an den Objekten ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehalten. Eine der Immobilien wird von V selbstgenutzt und soll nunmehr -mit Einwilligung von V- an externe Käufer veräußert werden. Nach der Veräußerung soll dann das Nießbrauchsrecht am Veräußerungserlös fortgesetzt werden (verlängerter Vorbehaltsnießbrauch). Vor Veräußerung der Immobilie soll in einem privatschriftlichen rahmenbildender Vertrag zwischen dem Nießbraucher und den verpflichteten Eigentümer die Fortsetzung des Nießbrauchsrecht an dem Erlös aus dem Verkauf der Immobilie vereinbart werden. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich V auch, das bestehende Nießbrauchsrecht hinsichtlich der Immobilie löschen zu lassen (siehe auch BFH Urteil vom 24. Mai 2022 StR 1/21).In diesem Zusammenhang ergeben sich unter steuerlichen Gesichtspunkte insbesondere folgende Fragestellungen: - sind die Grundsätze des genannten BFH-Urteils auch auf Fälle anwendbar, bei denen sich das Nießbrauchsrecht “nur“ am Verkaufserlös fortsetzen soll und somit keine Ersatzimmobilie vorgesehen ist? - neben der Rahmenvereinbarung ist das Nießbrauchsrecht nach dem Verkauf der Immobilie an dem Verkaufserlös (grundsätzlich formfrei) neu zu bestellen. Ist eine notarielle Beurkundung dennoch anzuraten? - können Makler- und Notargebühren etc. für Neuregelung aus dem Verkaufserlös beglichen werden? - welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich, wenn V ein Pflegefall wird und aus dem Verkaufserlös Pflegekosten entnommen werden müssen? Rückschenkung? - wie wirkt sich die “Übertragung“ des Nießbrauchs auf die beiden 10-Jahresfristen (Freibetragsgewährung und Versterben des Nießbrauchers innerhalb 10 Jahren) aus? - muss V beim Nießbrauch am Verkaufserlös das wirtschaftliche Eigentum eingeräumt werden mit der Folge, dass V alleine bzw. mit hinreichenden Einflussmöglichkeiten über die Anlage des Stammvermögens (mit) entscheidet? Hinsichtlich der technischen Abwicklung ist vorgesehen, dass das Stammvermögen bei der Bank auf dem Konto des K in einem neuen Wertpapierdepot gebunden wird. Die laufenden Kapitalerträge aus dem Stammvermögen sollen auf das Konto des V fließen. - Veräußerungsgewinne sind grundsätzlich den Kindern zuzurechnen. Kann ohne steuerliche Risiken vereinbart werden, dass “Umschichtungsgewinne“ im Kapitalvermögen auch dem V zugerechnet werden? - welche steuerlichen Konsequenzen auf die vorgegebene Gestaltung ergeben sich bei (nachhaltigen) Wertverlusten im Rahmen des Depots?
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