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Schenkungsteuer,Disquotale Einlage,§ 7 Abs. 8 ErbStG

An einer neu zu gründenden GmbH wird nach Eintragung ein Investor B beteiligt. Dies geschieht in Form einer Kapitalerhöhung. Er erhält 30 %. Zum Ausbau der Geschäftstätigkeit wird er in die Kapitalrücklage tranchenweise weitere Zuzahlungen leisten. Die erste Tranche wird direkt geleistet, die Weiteren nach Erreichen der vereinbarten Kennzahlen und so weiter. Unterfall a) Bei Liquidation der Gesellschaft steht die Kapitarücklage allen Gesellschaftern gemäß ihrer Beteiligung zu. Unterfall b) Im Gesellschaftsvertrag wird vereinbart, das B bei Liquidation der Gesellschaft die von ihm geleistete Kapitalrücklage alleine zusteht. Beim Gründungsgesellschafter A und dem Investor B handelt es sich um fremde Dritte und nicht um Familienangehörige. Fragestellung: Könnte die Norm des § 7 Abs. 8 ErbStG einschlägig sein mit der Folge, dass B dem A etwas schenkt, und somit Schenkungsteuer ausgelöst werden?
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