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Vorerbschaft,Nacherbschaft

Die Großmutter G ist im Jahr 2017 verstorben und hat ihre Tochter T zur Vorerbin gemacht und den Enkel E (Sohn der T) zum Nacherben eingesetzt. T stirbt im Jahr 2022 und hinterlässt dem E (also ihrem Sohn) folgendes Vermögen: • Eigenes Vermögen: 3.181 T€ • Vorerbschaftsvermögen: 349 T€ (1 Grundstück und 1 Depot) Von der Mutter T hatte E in den Jahren davor folgende Vorschenkungen (aus eigenem Vermögen) erhalten: • 2015: 404 T€ (keine ErbSt angefallen) • 2019: 1.118 T€ (€ 213 T€ ErbSt angefallen – wegen des Vorerwerbs in 2015) Wir fragen uns, ob ein Antrag nach § 6 (2) S. 2 ErbStG Vorteile für E bringen könnte. • Ist es richtig, dass die Steuerklassen gegenüber G und T identisch sind und es wegen der Progressionsvorbehalt-Regelung in § 6 (2) ErbStG nicht zu einem anderen Steuersatz auf die Bereicherung kommen kann? • Falls ja, könnte sich hier nur ein Vorteil durch einen eventuell nicht verbrauchten Freibetrag ggü. der G ergeben. Wir fragen uns allerdings, was dies hinsichtlich der Vorerwerbe des E von T (für die bisher einmalig der Freibetrag von € 400.000,-- gewährt wurde) bedeutet. § 6 ErbStG sieht ja hinsichtlich des Freibetrags Beschränkungen vor. • Falls der Antrag von Vorteil ist: Werden die „aktuellen“ Werte des Vorerbschaftsvermögens als von G auf E übertragen angesetzt? Sowohl der Wert des Grundstücks als auch der des Depots sind seit der Vorerbschaft gestiegen. Sollte der Antrag keinen Sinn machen, bliebe u.E. nur eine Reduktion nach § 27 ErbStG.
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