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LuF-Grundstück,Übertragung,Vermessung

Sehr geehrte Damen und Herren Unsere Mandantin besitzt eine Landwirtschaft mit landwirtschaftlicher Scheune und mit einem Wohnhaus, welches steuerlich bereits entnommen wurde. Unsere Mandantin möchte einen Miteigentumsanteil ein Halb an einer noch nicht vermessenden Teilfläche des Flurstücks .... welche sich im Privatvermögen befindet, auf ihren Ehemann übertragen. Im zweiten Schritt planen die Ehegatten, diese Teilfläche sowie weitere sich im Alleineigentum der Ehefrau befindliche landwirtschaftliche Grundstücke auf den Sohn zu übertragen. Nachdem die vorherige Übertragung des Miteigentumsanteils an der vorgenannten Teilfläche auf den Ehemann lediglich aus steuerlichen Gründen erfolgt und am Ende Eigentümer des gesamten Grundstückes wieder eine Person allein sein soll, möchten die Ehegatten gerne auf eine Vermessung der Vertragsfläche verzichten. Bei der vorstehend beschriebenen Vorgehensweise wäre aus zivilrechtlicher Sicht eine Vermessung der Vertragsfläche nicht zwingend notwendig. Die Ehegatten würden zunächst einen Veräußerungsvertrag über eine noch nicht vermessende Teilfläche schließen. In dieser Urkunde könnte zwar die Auflassung mitbeurkundet werden, der Vollzug im Grundbuch wäre jedoch ohne Vermessung des Grundstücks und anschließender Wiederholung der Auflassung durch erneuter Beurkundung vorerst noch nicht möglich. Der Besitzübergang kann bereits erfolgen. In der nächsten Urkunde würden die Ehegatten die fragliche Teilfläche gemeinsam auf ihren Sohn übertragen. Eine Zwischeneintragung des Ehegatten der Ehefrau als Miteigentümer der nicht vermessenden Teilfläche in das Grundbuch kann bei dieser Vorgehensweise nicht erfolgen. Es stellt sich somit die Frage, ob aus steuerlicher Sicht diese Vorgehensweise schädlich ist. Folgende zwei alternativen Vorgehensweisen wären denkbar: * Die Ehefrau überträgt einen Miteigentumsanteil am gesamten Grundstück an ihren Ehemann. Der Ehemann kann sofort als Miteigentumer in das Grundbuch eingetragen werden. * Die sich im Privatvermögen der Ehefrau befindliche Teilfläche des Grundstücks wird herausgemessen und als neues Flurstück gebildet. Die Ehefrau überträgt einen Miteigentumsanteil an diesem Grundstück auf ihren Ehemann. Anschließend kann der Ehemann als Miteigentümer in das Grundbuch eingetragen werden. Zusammenfassung: Landwirtschaft und Altenteilerhaus, noch im Besitz der Ehefrau, sollen ohne Schenkungssteuer auf den gemeinsamen Sohn übertragen werden. Schenkungssteuerlich benötigen wir "Muttergut" und Vatergut", da das Wohnhaus mehr als 400.000,-- Euro zu bewerten ist. Es ist der Mandantin mit Nachdruck mitgeteilt worden, daß zwischen der Übertragung auf den Ehemann und der Weiterübertragung an den Sohn steuerlich einen "Schamfrist" eingehalten werden muß.
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