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§ 13a Abs. 6 ErbStG,Überentnahmeregelung bei Beteiligungsstrukturen

Die X GmbH & Co. KG ist an der Y GmbH mit 84 % beteiligt. An der X GmbH & Co. KG sind A (60,40 %), B (19,05 %), C (19,05 %), D (1,50 %) beteiligt. A schenkt nun Anteile an C und D, so dass die Beteiligungsverhältnisse an der X GmbH & Co. KG künftig wie folgt sind: A (5 %), B (19,05 %), C (51 %), D (24,95 %). Die Schenkung wurde zum 01.04.2022 vollzogen. Im weiteren Verlauf des Jahres 2023 wurden aus der Y-GmbH 1,6 Mio. € ausgeschüttet. Fragen: Mit Blick auf die Überentnahmeregelung des § 13a (6) Nr. 3 ErbStG: a) Ist die Überentnahmeregelung sowohl bei der Y-GmbH als auch bei der X-GmbH & Co. KG zu prüfen? Könnte also die Ausschüttung auf Ebene der Y-GmbH von 1,6 Mio. € für sich gesehen schon zu einer schädlichen Überentnahme führen? b) Ist die Überentnahmeregelung nur auf Ebene der X GmbH & Co. KG zu prüfen? Letztlich führt die Ausschüttung der 1,6 Mio. € zu 84 % nur zu einer Verschiebung von Finanzmitteln innerhalb des Unternehmensverbunds (von der Y-GmbH in die X-GmbH & Co. KG). Eine schädliche Überentnahme würde dann nur bei X-GmbH & Co. KG auf Basis der dort getätigten Entnahmen, Einlagen, Gewinne realisiert werden können. c) Eine schädliche Überentnahme würde nicht vorliegen, wenn die Gewinne auf Ebene der Y-GmbH innerhalb eines Fünf- (bzw. Sieben-)Jahreszeitraums die ausgeschütteten Gewinne nicht übersteigen (unabhängig von der Beantwortung der Fragen a) und b)), korrekt?
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