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Erbschaftsteuer,Vemächtnis,formunwirksam

Der Erblasser hinterlässt ca. 1.750.000 € an Erbmasse. Zudem hinterlässt der Erblasser vier Kinder, welche zu gleichen Teilen im Testament als Erben erwähnt werden. Die Erben teilen mit, dass der Erblasser mündlich mitgeteilt habe, die Enkelkinder sollen zusammen 100.000 € nach dem Tod erhalten. Dieses mündliche Vermächtnis wird so umgesetzt. Frage: Ist ein solches Vermächtnis, welches nicht im Testament erwähnt wird, rechtskräftig bzw. steuerlich für die Erbschaftsteuererklärung relevant? Vergleiche auch BFH, Urteil v. 22.09.2010 – II R 46/09.
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