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Gutachten Grundstück,Nachweis geringerer gemeiner Wert,§ 198 BewG

Unsere Mandanten haben zum Nachweis des gemeinen Wertes für die Wertermittlung eines Gebäudes ein Gutachten erstellen lassen. Das gutachten wurde im Jahr 2023 auf den Stichtag 8/21 erstellt. Als Grund des Gutachtens ist "Vermögensregelung" aufgeführt. Das Finanzamt lehnt dieses Gutachten ab, da es angeblich anläßlich der Erbauseinandersetzung angefertigt wurde und nicht als Nachweis nach § 198 BewG gilt. Kann das Finanzamt dieses Gutachten ablehnen, wenn es von einen anerkannten Sachverständigen erstellt wurde?
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