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Bewertung,Beteiligung,Stuttgarter Verfahren

Gesellschafter A und B sind an einer GmbH wie folgt beteiligt: A 60 %, B 40 % B möchte aus der GmbH austreten. nachrichtlich: Es sollen alle Gewinnvorträge 31.12.2022 ausgeschüttet und eine Vorabausschüttung für 2023 (Jahresabschluss 2022 ist aufgestellt und bereits beschlossen) vorgenommen werden. Da keine Kaufpreiseinigung * erzielt wurde, soll nach dem Gesellschaftsvertrag die vorgegebene Bewertung nach dem sog. Stuttgarter Verfahren durchgeführt werden (über IHK und Wirtschaftsprüfer). Nach überschlägiger Berechnung (Stuttgarter Verfahren) ergibt sich gegenüber dem vereinfachten Ertragswertverfahren ein merklich niedriger Wert. A + B sind nicht verwandt, also fremde Dritte. Es soll vermieden werden, dass Schenkungsteuer anfällt. Verkäufe innerhalb eines Jahres gibt es nicht. Ist die Bewertung nach dem Gesellschaftsvertrag nach dem Stuttgarter Verfahren in Hinblick auf die Schenkungsteuer wirksam? Also ebenso auch für die Bewertung nach dem Erbschaftsteuergesetz? Oder ist in Bezug auf die Bewertung § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i. V. m. §§ 199-203 BewG eine davon unabhängige Bewertung notwendig? * Aus der Betrachtung des Gesellschafters B: Ansatz Stuttgarter Verfahren - laut Vertrag - zu niedrig! Aus der Betrachtung des Gesellschafters A: Ansatz vereinfachtes Ertragswertverfahren - beispielhaft - zu hoch! Somit keine Einigung und daher Stuttgarter Verfahren. Für eventuelle Schenkungsteuer müssten die Gesellschafter gesamtschuldnerisch haften, richtig?
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